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Beurlaubung
Sie haben die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines der u.g. Gründe für ein Semester vom Studium beurlauben zu lassen. Für das Semester der Beurlaubung ist von Ihnen ein reduzierter Semesterbeitrag in Höhe von zurzeit 95,00 € (Beitrag für das Studentenwerk Bochum) zu entrichten. In den Fällen einer Beurlaubung aufgrund von Krankheit oder aufgrund eines Auslandsstudiums ist keinerlei Beitragszahlung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Ihnen in einem Urlaubssemester kein Ticket zur Verfügung steht.
- Krankheit
- Pflege von Angehörigen
- Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient
- Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule
- fällt weg
- Kinderbetreuung
- Mutterschutz
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
Voraussetzungen für eine Beurlaubung:
- Der Beurlaubungsgrund muss Sie mindestens die Hälfte des Semsters an der Erbringung von Studienleistungen bzw. am Besuch von Lehrveranstaltungen hindern.
- Dem Antrag ist der Nachweis für das Bestehen des Grundes vorzulegen.
- Beurlaubungen können maximal für vier Semester in Anspruch genommen werden. Für Kinderbetreuung beträgt die maximale Anzahl von Beurlaubungen sechs Semester.
- Ein Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich für das Wintersemester bis zum 30.09. und für das Sommersemester bis zum 31.03. eines Jahres zu stellen, es sei denn, der Beurlaubungsgrund tritt erst danach ein (nur bei Grund 1, 2, 6, 8.
- Wurden bereits Prüfungsleistungen im beantragten Semester erbracht, ist grundsätzlich eine Beurlaubung nicht mehr möglich (außer bei Grund 1, 2, 6, 8)
- Während des Zeitraums der Beurlaubung sind Sie nur bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigennicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Praxissemester selbst.